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Heilpraktiker und Patientensicherheit

Heilpraktiker und Patientensicherheit

Oberstes Gebot der Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ist helfen und nicht schaden!

Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen unterliegen zum Wohle der Patientinnen und Patienten zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Einen Einblick gibt die untenstehende Aufstellung.

Heilpraktiker dürfen auch nicht „fast alles“ und machen auch nicht „irgendwelche Heilversprechen“, wie wider besseren Wissens oftmals behauptet wird.

Im Fokus der Heilpraktikerpraxis steht die Patientensicherheit.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben fundierte und umfangreiche Kenntnisse.

Sie sind in hoher Zahl in Fachgesellschaften organisiert und bilden sich regelmäßig freiwillig fort.

Mit rund 140.000 Patientenkontakten/Tag leisten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einen wesentlichen Beitrag auf dem stetig wachsenden sekundären Gesundheitsmarkt.

Sie entlasten damit das System der gesetzlichen Krankenkassen erheblich.

Sie leisten einen erheblichen Beitrag zur Volksgesundheit.

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien für die Heilpraktikertätigkeit

Heilpraktikergesetz
Es legt fest, daß für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation eine Erlaubnis erforderlich ist. Es definiert, was unter „Ausübung der Heilkunde“ zu verstehen ist und verpflichtet zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Es enthält Straf- und Bußgeldvorschriften.

Durchführungsverordnung zum Gesetz
Es regelt die Zulassungsbedingungen zum Beruf und benennt Gründe, die zur Versagung einer Erlaubnis führen.
Aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers muß sich ergeben, „daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und für die aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeutet.“

Bundeseinheitliche Leitlinien
zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -Anwärtern
Diese erfassen den breitgefächerten abzufordernden Wissensstand. Die Überprüfungen erfordern, um hier zu bestehen, ein umfangreiches medizinisches Wissen, welches nur durch intensives Studium und Vorbereitung erwirkt werden kann.

Die Leitlinien legen fest:
Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktiker-Berufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von

- Erkrankungen des Herzes, des Kreislaufs und der Atmung
- Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
- immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
- endokrinologischen Erkrankungen
- hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
- Infektionskrankheiten
- gynäkologischen Erkrankungen
- pädiatrischen Erkrankungen
- Schwangerschaftsbeschwerden
- neurologischen Erkrankungen
- dermatologischen Erkrankungen
- geriatrischen Erkrankungen
- psychischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungsapparats
- urologischen Erkrankungen
- ophthalmologischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren

Im mündlichen-praktischen Teil der Überprüfung müssen die Antragsteller auch ihre praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen indem sie z.B. Methoden der Patientenuntersuchung demonstrieren müssen.

Sorgfaltspflichturteil BGH
Für invasive Therapien gilt, daß für Heilpraktiker der gleiche Maßstab wie für den Arzt (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.1991, Az.: VI ZR 206/90) angesetzt wird.

Die Heilprakter müssen sich in den ausgeübten Therapien so aus- und weiterbilden, wie dies von einem Arzt für diese Therapien verlangt wird bzw. würde.
Heilpraktiker unterliegen der gleichen Sorgfaltspflicht wie der Arzt, das heißt, sie unterlassen alle Therapien, die sie nicht „lege artis“ („nach den Regeln der Kunst“) durchführen können, weil sie dem Patienten eine fachgerechte Behandlung schulden, für die sie auch die entsprechende Qualifikation haben.

Außerdem unterlassen sie Therapien, die nicht ihren Prinzipien entsprechen und klassisch schulmedizinisch oder mit hohen Risiken verbunden sind. Zudem unterlassen sie alle Tätigkeiten, für die der Gesetzgeber eine Einschränkung vorsieht, das sind meist solche, für die ein allgemeiner oder spezieller Arztvorbehalt gilt.

Gesundheitsamt
Praxisgründung, -verlegung und –schließung anzeigen beim Gesundheitsamt
Entzug der Erlaubnis
Das regionale Gesundheitsamt ist die Aufsichtsbehörde (Gesundheitsdienstgesetze der Länder)

Erste Hilfe leisten (§ 323 c SGB)

Hygiene
Strenge Einhaltung der geforderten Hygiene (Überwachung durch Gesundheitsamt)
Hygieneverordnungen
Ordnungsgemäße Abfallbeseitigung (Abfallverzeichnis-Verordnung)
diverse Hygienerichtlinien wie „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“,

Haupt- und Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag
Gewissenhafte Behandlung, Dienstleistung persönlicher Natur.
Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
Behandlungspflicht, Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Garantenpflicht, Dokumentationspflicht,
Aufbewahrungspflicht, Verkehrssicherungspflicht, Schweigepflicht und Datenschutz (BGB)

Infektionsschutzgesetz
Dasselbe schränkt den Heilpraktiker in der Behandlung übertragbarer Erkrankungen ein.
Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz

Arzneimittelgesetz
Verbot zur Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln, die unter ärztlichem Vorbehalöt stehen.Verordnung über die Verschreibungspflicht
Anzeigepflicht unerwünschter Arzneimittel-Nebenwirkungen
Anzeigepflicht an die zuständige Behörde (z. B. Bezirksregierung) bei Herstellung von Arzneimitteln (AMG-Novelle)

Betäubungsmittelgesetz

Medizinproduktegesetz
nebst Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
Führung von Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis 

Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung
Meldung an das DIMDI bei Vorkommnis oder Beinahe-Vorkommnis 

Zahnhelikundegesetz (ZHG)

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG),

Patientenrechtegesetz

Heilmittelwerbegesetz
Untersagt ihnen u.a. – wie allen in Heilberufen tätigen Personen – Heilungsversprechen zu machen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Psychotherapeutengesetz

Strahlenschutzverordnung

Apothekenbetriebsordnung

Transfusionsgesetz

Drittes Pflegestärkungsgesetz

Spezifische Regelungen zum Bestattungs- und Betreuungswesen.

Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
§630a, 630d, 630f

Telemediengesetz

Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege

Strafgesetzbuch
§§ 223 a und c, 299 a und b, 300

Haftpflicht (Haftung nach § 823 BGB)

Datenschutzgrundverordnung

Anregung einer Unterbringung nach öffentlichem Recht
auf Grund psychischer Erkrankungen mit Selbst- oder Fremdgefährdung (BGB, PsychKG)

Unterscheidung kennen
Lebensmittel, diätetisches Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel, Betäubungsmittel

Eichgesetz
Messtechnische Kontrollen und Eichungen vornehmen lassen 

Labor-Qualitätssicherung (RiliBäk)

Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung
Stellung des Heilpraktikers als Zeuge im Prozess kennen 

Die Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch auf absolute Vollständigkeit

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